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Ihnen heute abzusagen gehört dazu. " Als ich das zu lesen bekam, dachte ich mir nur, WIE?! Ich habe doch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch bekommen, welcher in 5 Tagen stattgefunden hätte. Ich bestätige sogar die E-Mail des ersten Adressaten, der nur meinte, dass sie ( das Unternehmen) sich über eine Bestätigung freuen würden. Ich weiß nicht mehr weiter:-( Denkt ihr das ist nur ein Missverständnis und ich bin doch eingeladen, weil der erste Adressat( aus Dortmund) der dort ebenfalls im Unternehmen arbeitet, meinte ich hätte am 11. März ein Vorstellungsgespräch in seine Stadt. Er nannte sogar Ansprechpartner?
Demnach kann (nicht muss! ) der Betreiber seinem eigenen, hausinternen VA-Leiter auch diese Pflichten übertragen. Hierbei muss er aber beachten und prüfen, ob der Mitarbeiter diesen Anforderungen nachkommen kann. Schließlich trifft den Betreiber zumindest dann, wenn er die Aufgaben an einen Mitarbeiter delegiert, auch arbeitsschutzrechtliche Pflichten, seinen Mitarbeiter nicht zu überfordern. In diesem Fall stünden dem Mitarbeiter übrigens im Schadensfall (zumindest) die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien zu (zum sog. Dreistufenmodell siehe hier). Das gilt auch dann, wenn er die Anwesenheitspflicht auf den Veranstalter delegiert. Allein die delegierte Anwesenheitspflicht führt nicht automatisch dazu, dass der fremde externe Veranstaltungsleiter bzw. Veranstalter plötzlich sämtliche anderen Betriebspflichten zu übernehmen habe. Diese hat der Betreiber, wenn er dies möchte, ausdrücklich zu tun. Allerdings wird er auch hier den (oft übersehenen) Absatz 5 Satz 2 beachten müssen: "Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. "